Radfahren/Wandern

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Satzung des SSV 1952 Torgau e.V.

 


§ 1  Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen SSV 1952 Torgau e.V - Spielsportverein 1952 Torgau e.V. - und hat seinen Sitz in Torgau.
Der Verein ist unter der Nummer 7039 in das Vereinsregister des Amtsgericht Leipzig eingetragen.


§ 2  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Gesundheit der Allgemeinheit und insbesondere der Kinder und Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein arbeitet zur Förderung des Kinder-und Jugendsports und des Breitensports in der Kommune Torgau.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei Auflösung des Vereins, keinen Anspruch auf das Vermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.


§ 3  Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der  Satzung.
Die Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend ihrer Zuständigkeit vom Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, ausgenommen Satzung, Beitrags-und Finanzordnung. Vereinsordnungen können unter anderem für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden.

a) Geschäftsordnung;            
b) Beitrags und Finanzordnung;            
c) Reisekostenordnung;            
d) Wahlordnung;             
e) Jugendordnung;             
f) Ehrenordnung.

Zu ihrer Wirksamkeit werden die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins auf Verlangen ausgehändigt bzw. auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Gleiches gilt für Änderungen, Aufhebungen und Erlass von Vereinsordnungen.

§ 3a Datenschutzrichtlinie

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist.        
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 3b Integrationsklausel    

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein ist politisch sowie konfessionell neutral. Er fördert die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an,die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

    
§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 18 Jahre.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet die Abteilung mit ihren Abteilungsvorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die beschlossenen Ordnungen an.


§ 5  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod -natürliche Person- oder der Auflösung -juristische Person- des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Abteilungsvorstand oder Abteilungsleiter zu erklären ist. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einen Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  • durch Ausschluss aus dem Verein bei drei monatigen Zahlungsrückstand trotz Mahnung.
  • durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied im unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält (Vereinsschädigung).
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Berufung einlegen. Der Vorstand entscheidet entgültig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen, entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.


§ 6  Beiträge (Beitragsleistungen und –Pflichten)

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Regelungen dazu werden in der Finanz-und Beitragsordnung festgelegt.
Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist. In diesen Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von allen Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Begründung der Umlage ist durch den Vorstand darzulegen. Die Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 50% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrag gemäß gültiger Beitragsordnung nicht übersteigen.


§ 7  Organe

1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium
3. der Vorstand nach § 26 BGB

§ 7a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf Beschluss entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft das Präsidium.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und innerhalb einer Frist von 1 Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammelung erlassen und geändert wird.


§ 8  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Diese wird als Delegiertenversammlung durchgeführt.Die Abteilungsleiter erhalten dazu eine schriftliche Einladung unter Angabe der durch den Vorstand beschlossenen Tagesordnung und des Teilnehmerschlüssels.             
Weiterhin erfolgt die Einberufung durch Veröffentlichung in der Torgauer Tageszeitung, dem Vereinsschaukasten und auf der Homepage des Vereins.        
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens 10 Tage vor Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein.
Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung wird von den Delegierten der Abteilungen  wahrgenommen. Jeder Delegierte hat eine nicht übertragbare Stimme. Den Delegiertenschlüssel regelt die Geschäftsordnung.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit das Gesetz keine anderen Mehrheiten bestimmt.
Zu Beginn der Versammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Abstimmungen erfolgen offen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in den Vereinsunterlagen abgelegt und kann eingesehen werden.


§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Erstattung des Geschäfts-und Kassenberichts, sowie die Beschlußfassung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Neuwahlen

  • des Präsidenten
  • der zwei Stellvertretenden Präsidenten
  • des Schatzmeister
  • der zwei bis sechs Beisitzern
  • Schriftführer
  • der zwei Kassenprüfer

5. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, oder Satzungsneufassung, sowie der Finanz und Beitragsordnung.
Beschlußfassungen zur Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienenstimmberechtigten Mitglieder.

 
§ 10  Außerordentliche  Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, bzw. wenn die Einberufung schriftlich von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
Gegenstand der Versammlung sind nur die Gründe, die zur Einberufung geführt haben. Einberufungsfrist wie unter § 8.


§ 11  Präsidium

Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und sind damit automatisch Mitglied des Präsidiums.
Das Präsidium wird mindestens 14 Tage vorher mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In jedem Quartal muß mindestens eine Präsidiumssitzung stattfinden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.    
Aufgaben des Präsidiums:

  • Beschlussfassung und Beratung zu Angelegenheiten grundsätzlicher Art, welche nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfahren müssen.
  • Entscheidungen zu bestimmtem Aufgaben die dem Präsidium durch den Vereinsvorstand zugewiesen wurden, Kooptierung von Vorstandsmitgliedern, bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.
  • Beschlussfassung über Ordnungen, welche nicht im § 9 Nr.5 erfasst sind.

§ 12  Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • den zwei Stellvertretenden Präsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • den zwei bis sechs Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der Präsident, die zwei Sellvertretenden Präsidenten und der Schatzmeister. Der Präsident hat Einzelvertretungsberechtigung. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann  das Präsidium bis zu einer Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, eine Kooptierung für das ausscheidente Mitglied durchführen.


§ 13  Abteilungen

Das Präsidium des Vereins kann auf Antrag der Sportarten, Zustimmung zur Gründung von Sportabteilungen geben. Struktur, Aufbau und Verwaltung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung bzw. Finanzordnung. Der von der Abteilung gewählte Abteilungsleiter ist Mitglied im Präsidium.


§ 14  Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Geschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 15  Wirtschaftsführung

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluß zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 15a Haftungsbeschränkungen                
                
Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.    
Soweit hier nach Versicherungsschulz besteht, ist S 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter. 
               

§ 16  Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Stadt Torgau, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der im §2 der Satzung genannten Kriterien in der Stadt Torgau verwendet werden muß.
Desweiteren gilt der § 41ff BGB. Beschlußfassungen zur Auflösung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.



Die vorstehende Fassung der Satzung wurde am 29.11. 2013 in der Mitgliederversammlung des  SSV 1952 Torgau e.V. beschlossen und in Kraft gesetzt, sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 15.06. 2009.

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