Corona aktuell

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

aufgrund der aktuellen Corona-Situation wurde am Freitag, den 19. November 2021 eine Corona-Notfall-Verordnung für den Freistaat Sachsen verabschiedet.
Für den Sportbetrieb ergeben sich dadurch neue Regeln, nachfolgend für Euch zusammengefasst haben:

§ 13 Sport - SächsCoronaNotVO

(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Anleitungspersonal gilt Absatz 2 Satz 2.
(4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
(5) Absatz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung für den Schulsport

Begründung (Seite 20 - SächsCoronaNotVO) zu § 13 (Sport)
Die Ausübung des Sports ist ein zentrales Element des gesellschaftlichen Lebens und fördert soziale Kontakte, damit aber auch das Infektionsrisiko. Aus diesem Grund werden die Öffnung von Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr untersagt.
Ausnahmen bleiben beschränkt auf beruflich, sportwissenschaftlich und ausbildungstechnisch bedingte Ausübungsformen, unter Anwendung der 3G-Regel.
Weitere Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und den Schulsport. Die Corona-Notfall-Verordnung gilt vorerst Sachsenweit. Allerdings liegen uns bereits Informationen vor, dass unser Landrat, Kai Emanuel, möglicherweise in den nächsten Tagen weitere Maßnahmen für den Landkreis Nordsachsen vornimmt. Wir empfehlen jedem Sportverein, sich vorab an den jeweiligen Betreiber der genutzten Turn- oder Sporthalle zu wenden und nach den dortigen aktuell gültigen Bestimmungen zu fragen.

Sobald wir neue Informationen haben, werden wir darüber informieren.
Die aktuell gültigen Verordnungen können hier heruntergeladen werden:
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email: info [at] ssv1952torgau.de
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